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Der Kollektive Sozialdienst (KSD) wurde 1972 gegründet und hat sich im Laufe der Zeit zum Sozialdienst der öffentlichen und lokalen Verwaltungen entwickelt.

Im Zuge der Entwicklung der Institutionen wurden die Aufgaben und das Personal des KSD am 1. Januar 2017 auf den Bundespensionsdienst übertragen und dort in den P&O-Dienst integriert. Der KSD setzt seine Mission fort, den Mitarbeitern aller öffentlichen Verwaltungen durch eine interessante Synergie sozioprofessionelle Unterstützung zu bieten.

Der kollektive Sozialdienst funktioniert wie ein Sozialdienst des Personals. Viele Behörden können sich keinen Sozialdienst leisten, der ihrem eigenen Personal den Genuss außergesetzlicher Vorteile oder eine Sozialbegleitung erlaubt, die charakteristisch für das Wohlergehen bei der Arbeit sind. Für den Preis eines kleinen Beitrags kann jede Provinzial-, lokale oder öffentliche Verwaltung ihrem Personal den Zugang zum Kollektiven Sozialdienst anbieten.

Ein derartiger Dienst ist dank der Zusammenlegung der Beiträge zahlreicher angeschlossener Verwaltungen möglich, daher auch der Begriff "kollektiv". Durch die Umverteilung in Form von Beihilfen jeder Art gemäß objektiven Kriterien kann man auf die große Vielfalt der Bedürfnisse der Anspruchsberechtigten des Kollektiven Sozialdienstes eingehen.

Derzeit zählt der KSD 501 angeschlossene Behörden in der Wallonien und Brüssel sowie einige niederländischsprachige Behörden.

Der geschäftsführende Ausschuss

Der geschäftsführende Ausschuss kommt im Allgemeinen zweimal monatlich zusammen, um die Anträge auf besondere finanzielle Beihilfen zu prüfen und deren Gewährung zu beschließen. Die ihm vorgelegten Akten sind anonym. Allgemein werden die Mitglieder des Ausschusses vom großen Grundsatz der Gleichheit zwischen den Anspruchsberechtigten geleitet. Somit ist die Gleichbehandlung garantiert.

Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, drei Vertretern von Arbeitnehmervertreterorganisationen und drei Vertretern von Arbeitgebervertreterorganisationen.

 

Der geschäftsführende Ausschuss

Das Personal des Kollektiven Sozialdienstes

Eine Beraterin übt die Rolle der Aufsichtführenden und Koordinierenden der verschiedenen Aktivitäten des Kollektiven Sozialdienstes aus. Ihr steht eine leitende Sozialassistentin zur Seite, die die Sozialarbeit des Teams der 9 Sozialassistenten beaufsichtigt.

Die Sozialassistenten sind für geographische Bereiche zuständig, sie sind sowohl für die Verwaltungen als auch für deren Arbeitnehmer da. Vor Ort können sich die Sozialassistenten am besten auf die Anfragen einstellen. Bei den verschiedenen angeschlossenen Verwaltungen werden Sprechtage organisiert, entweder zu einem festen Datum und punktuell bei Bedarf. Bei Personen, die dies wünschen, sowie bei Kranken und Pensionsempfängern, begeben sich die Sozialassistenten direkt an den Wohnort der Anspruchsberechtigten. Die Sozialassistenten wenden strikt die Standesordnung ihres Berufes an und wahren ganz besonders das Berufsgeheimnis. Die Sozialassistenten führen auch Informationsveranstaltungen beim Personal angeschlossener Verwaltungen durch, damit sich jeder über die Vorteile und Unterstützung informieren kann, die er von unserem Dienst erwarten kann.

Ein Team aus Verwaltungsassistentinnen kümmert sich um die Bearbeitung der Anträge auf so genannte automatische Prämien und leistet eine administrative und logistische Unterstützung für die Sozialassistenten. 

Wer kann sich an den Kollektiven Sozialdienst wenden?  

Die direkt Anspruchsberechtigten

Endgültig ernannte Arbeitnehmer und Praktikanten

  • Aktive Arbeitnehmer
  • Pensionierte Arbeitnehmer; wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eintritts in der Verwaltung des KSD im Dienst waren
  • In Disponibilität gestellt Arbeitnehmer

Vertragsarbeitnehmer

  • Aktive Arbeitnehmer; jeder, der von Verwaltung ein Gehalt erhält, unabhängig von seinem Status oder Arbeitsvertrag (z. B.: unbefristeter oder befristeter Arbeitsvertrag, Vollzeit, Halbzeit usw.)
  • Pensionierte Arbeitnehmer; wenn sie mindestens 10 Jahre lang bei einer angeschlossenen Verwaltung beschäftigt waren und zum Zeitpunkt der Angliederung im Dienst waren
  • Arbeitsunfähige Arbeitnehmer: während des ersten Jahres der Arbeitsunfähigkeit
  • Vertragsarbeitnehmer Artikel 60

Die indirekt Anspruchsberechtigten

Unterhaltsberechtigte Personen eines direkt Anspruchsberechtigten, die unter demselben Dach leben (z. B. Kinder, für die Kindergeld bezogen werden, der Ehegatte, dessen jährliches Nettoeinkommen den in Artikel 136 des Einkommenssteuergesetzes festgelegten Betrag nicht übersteigt).

Kinder in gemeinsamer Erziehung, auch wenn sie nach dem Urteil oder dem Unterhaltsvertrag nicht bei unserem Anspruchsberechtigten wohnhaft sind.

Der Witwer oder die Witwe eines direkten Anspruchsberechtigten, der eine Hinterbliebenenrente bezieht, soweit das zusätzliche Einkommen zu dieser Rente den in Artikel 136 des Einkommensteuergesetzbuches festgelegten Betrag nicht übersteigt.

Die Waisen aus einer anspruchsberechtigten Familie, unter der Bedingung, dass Kindergeld gezahlt wird.

Sind keine Anspruchsberechtigten

  • Mitarbeiter, für die vom Arbeitgeber kein Beitrag gezahlt wird.
  • Mitarbeiter mit voller Laufbahnunterbrechung
  • Mitarbeiter in unbezahltem Urlaub
  • Mitarbeiter im Vollzeit-Elternurlaub
  • Mitarbeiter mit einem Vertrag, die seit mehr als einem Jahr Krankengeld beziehen und invalide geworden sind
  • Kranke Mitarbeiter mit einem Vertrag Artikel 60 für mehr als einen Monat
  • Witwen und Witwer, die Übergangsgeld erhalten
  • Tageseltern
  • Freiwillige Feuerwehrleute
  • Mandatare
  • Junge Menschen, die teilweise mit einem Vertrag für sozioprofessionelles Engagement beschäftigt sind